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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der CS-Software GmbH

I.
§ 1 Allgemeine Bestimmungen

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der CS-Software GmbH, Ringstraße 56, 54541 Neuwied (nachfolgend auch „Lieferant“) sowie einer etwaigen Rechtsnachfolgerin und dem Kunden (nachfolgend auch „Besteller“). Die Bezeichnung Everon Energie und die damit verbinde Homepage ist nur ein Warenzeichen der Firma CS-Software GmbH. Daher ist ausschließlich der alleinige Vertragspartner zwischen Lieferant und Besteller die CS-Software GmbH.
  2. Von diesen AGB insgesamt oder teilweise abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn wir haben diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen.
  3. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn Sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden.
  4. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese AGB als angenommen.
  5. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferant seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferanten Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferant nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Dies gilt entsprechend auch für Unterlagen des Bestellers. Die Unterlagen des Bestellers dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferant zulässigerweise Lieferungen oder sonstige Leistungen übertragen hat.
§ 2 Angebote und Vertragsabschluss

  1. Die Angebote, auch in Prospekten und Anzeigen, des Lieferanten sind bis zur schriftlichen bzw. fernschriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend und unverbindlich. Zumutbare technische und optische Änderungen behalten wir uns ausdrücklich vor. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann der Lieferant das Angebot innerhalb von 2 Wochen annehmen. Annahmeerklärungen, sämtliche Bestellungen und sonstige mündliche Vereinbarungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Lieferanten. Bestellungen des Bestellers sind für ihn bindende Angebote.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  3. Im Einzelnen kann es sich dabei unter anderem um die Abnahme der Anlage und/oder die Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch des Objektes zugunsten derLeasinggesellschaft handeln. Die Kosten für die Eintragung der Dienstbarkeit werden vom Lieferanten getragen, sofern diese 50,-- € übersteigen.
  4. Für den Fall, dass der Besteller ein Leasingangebot einer vom Lieferanten benannten Leasinggesellschaft annimmt, und die Leasinggesellschaft eine Abnahme der Anlage für notwendig erachtet, gilt die Abnahme durch den Besteller bereits mit der Anlieferung der Anlage als beanstandungslos durchgeführt. Für den Fall, dass auch die Installation Bestandteil des Lieferumfangs ist, ist der Besteller verpflichtet, innerhalb von 7 Tagen (bezogen auf die Einbindung der Anlage nach Übergabe mit genauem Fehlerprotokoll) per eingeschriebenen Brief mangelhafte Installations- und Einbindungsleistungen zu rügen. Geschieht dies nicht fristgerecht, gelten die Installations- und Einbindungsleistungen als fehlerfrei und damit die Abnahme der Einbindungs- und Installationsleistungen als beanstandungsfrei durchgeführt. Bezogen auf die gelieferten Anlagen bleiben die in Ziff. VIII der AGB geregelten Gewährleistungsrechte von dieser Regelung unberührt.
  5. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Finanzierung der Anlage über eine vom Lieferanten benannte Leasinggesellschaft nur einen Service des Lieferanten darstellt und keine Bedingung oder Geschäftsgrundlage für das Zustandekommen des Kaufvertrages ist. Eine eventuelle Ablehnung der Finanzierung durch die Leasinggesellschaft hat keinen Einfluss auf das Zustandekommen und die Erfüllung des Kaufvertrages. Die gesetzlichen Regelungen über verbundene Verträge bleiben unberührt. Kommt eine Finanzierung der Anlage über eine vom Lieferanten benannte Leasinggesellschaft nicht zustande, so kann der Besteller selbst eine Leasinggesellschaft zu den Lieferbedingungen des Lieferanten suchen, oder gemäß diesen AGB 14 Tage vor Lieferung die Anlage vollständig bezahlen.
§ 3 Preis und Zahlungsbedingungen

  1. Die vereinbarten Kaufpreise und die Preise für Nebenleistungen, sind ohne jeglichen Abzug frei Bankverbindung des Lieferanten zu den vereinbarten Terminen zu zahlen.
  2. Wenn nicht anders schriftlich vereinbart, werden mit Vertragsschluss oder Auftragsbestätigung 20% des vereinbarten Preises und spätestens 14 Tage vor der terminierten Auslieferung die restlichen 80 % des vereinbarten Preises in Rechnung gestellt. Sämtliche Rechnungsbeträge sind sofort zu Zahlung
    fällig.
  3. Die Preise gelten ab Werk oder Auslieferungslager eines Partners einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Die Verpackung und Entladung wird gesondert in Rechnung gestellt. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  4. Gegen die Ansprüche des Lieferanten kann der Besteller nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  5. Alle öffentlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Zölle usw.), die aus oder im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung des Vertrages außerhalb der Bundesrepublik Deutschland anfallen, werden vom Besteller getragen.
  6. Verzugszinsen werden mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, werden 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz berechnet. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Lieferanten ist zulässig. Kommt der Besteller seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb einer Kalenderwoche nach, ist der Lieferant berechtigt, die Weiterarbeit einzustellen.
II. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Gegenstände der Lieferung (Vorbehaltsware) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung des Lieferanten mit dem Besteller im Eigentum des Lieferanten.
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen.
  3. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Wertminderung sowie Ein- und Ausbaukosten werden dem Besteller in Rechnung gestellt.
III. Fristen für Lieferung und Verzug

  1. Die Einhaltung von verbindlichen Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Wird die Lieferung oder Leistung durch Umstände, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, insbesondere beispielsweise durch Vorkommnisse höherer Gewalt, wie Verkehrsstörungen, Streik, Brand, Wasserschäden, Stromsperrungen, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Aussperrung, Materialmangel, Lieferschwierigkeiten oder anderer unabwendbarer Ereignisse - auch wenn sie bei Lieferanten des Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten - ganz oder teilweise verzögert, so ist der Lieferant auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen berechtigt, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Wenn die Behinderung oder der Lieferverzug länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach zwei Mal angezeigter und angemessener verstrichener Nachfristsetzung, die mindestens jeweils 4 Wochen betragen muss, berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Die jeweiligen Nachfristen bedürfen zur Wirksamkeit der Geltungsmachung der Schriftform und müssen per Einschreiben oder Einwurfeinschreiben dem Lieferanten gegenüber zugestellt werden. Bestehen jedoch Lieferverzögerungen aufgrund von Vorkommnissen, die auf Absatz 2 (höhere Gewalt) zurückzuführen sind, verlängert sich die Behinderungen/Lieferverzögerung um diese Lieferzeit und damit auch die Möglichkeit, eine Nachfrist zu stellen. Verlängert sich generell die Lieferzeit oder wird der Lieferant von seiner Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
  4. Der Lieferant ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit das dem Besteller zumutbar ist. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Lieferanten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Der Besteller ist insbesondere verpflichtet auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass Lieferung, Montage, Aufstellung und Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können. Dies beinhaltet auch den ungehinderten Zugang zu dem Grundstück und Gebäude, soweit dies zur Erbringung der vertraglichen Leistung erforderlich ist.
  5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist der Lieferant berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über. Auf Wunsch wird vor einer Reparatur oder Wartung ein Kostenvoranschlag erstellt. Dieser Kostenvoranschlag ist kostenpflichtig, wenn die Ausführung der Reparatur oder Wartung nicht beauftragt worden ist. Es obliegt der
    Verantwortlichkeit des Bestellers sich darüber zu informieren, ob für die Installation der Anlage eine Baugenehmigung erforderlich ist sowie diese ggf. zu beantragen.
  6. Kommt der Lieferant aus eigenem Verschulden mehr als 2 Wochen in Verzug, kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %,insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in den zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
  7. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerungen der Lieferung bestehen nicht. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant grob fahrlässig oder mit Vorsatz gehandelt hat.
IV. Gefahrenübergang

  1. Mit der Übergabe an den Spediteur/Frachtführer/Abholer, spätestens mit Verlassen des Werkes geht die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn z. B. Versandkosten oder Aufstellungskosten vom Lieferant übernommen worden sind. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferant versichert.
  2. Verzögert sich die Ablieferung durch Umstände, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Wird die Lieferung trotz Anzeige der Versandbereitschaft nicht abgerufen, ist der Lieferant berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und sie als geliefert zu berechnen.
  3. Nach Gefahrübergang trägt der Besteller die Gefahr für jede Art des Verlustes oder der Beschädigung des Liefergegenstandes oder des Werkes.
V. Aufstellung und Montage

Werden die Aufstellung und Montage des Liefergegenstandes ebenfalls beim Lieferanten bestellt, gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
  1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
    1. Alle branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge.
    2. Die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Stoffe, wie z. B. Gerüste und Brennstoffe.
    3. Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung.
    4. Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete und verschließbare Räume.
  2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrwege und Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
  4. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferant zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferanten oder des Montagepersonal zu tragen.
  5. Der Besteller hat dem Lieferant die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
  6. Der Lieferant liefert abhängig von Auftrag eventuell zum BHKW, PV (Photovoltaik) Anlage, Batteriespeicher auch eine passende Steuerungseinheit (Schaltschrank). Abhängig vom Angebot und der Auftragsbetätigung übernimmt der Lieferant auch den Einbau der Anlage und von ergänzenden Elementen, wie etwa den Zählerschrank (PV) oder die Abgaseinheit, Pufferspeicher, Rücklaufanhebung für hydraulische Einbindung in die vorhandene Heizung gemäß Angebot bei einem BHKW. Nicht zum Angebot gehören, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird, die Stromleitung zum Schaltschrank und die Telefonleitung zum Anschluss der Überwachungsanlage für das BHKW. Dafür ist allein der Besteller verantwortlich.
  7. Im Angebot geht der Lieferant davon aus, dass die Anlage ohne Probleme an den Bestimmungsort (Heizungskeller oder die Wechselrichter im Elektroraum) gebracht werden kann. Trifft dies jedoch nicht zu und muss deshalb besonderes Transportmaterial, wie z.B. Raupen, eingesetzt oder sogar die Anlage
    auseinandergebaut werden, so trägt die Mehrkosten der Besteller. Die Art der Isolierung (von 0 bis 100 %) der Heizungsrohre ist abhängig vom Angebot.
VI. Entgegennahme

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Evtl. Transportschäden sind vom Besteller vor der Annahme der Lieferung gegenüber dem Frachtführer zu rügen bzw. nach Annahme entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen und Fristen schriftlich anzuzeigen.

VII. Gewährleistung und Sachmängel

  1. Die Gewährleistungsfrist (§ 437 BGB) für Sach- und Rechtsmängel beträgt 24 Monate und beginnt mit Gefahrübergang. Bei der Lieferung von PV Anlagen, Wechselrichtern, Batteriespeicher, beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate. Bei Blockheizkraftwerken, Stromerzeugern oder sonstigen Maschinen beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate oder 8500 Betriebsstunden, je nachdem was zuerst eintrifft. Festgestellte Mängel sind dem Lieferant unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.
  2. Ist der Besteller Kaufmann übernimmt er in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen des Lieferanten eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB. Der Besteller hat nach Gefahrübergang bzw. Abnahme des Produktes dieses unverzüglich auf seine Funktionsfähigkeit zu untersuchen und festgestellte Mängel sowie verdeckte Mängel nach deren Entdeckung dem Lieferanten unverzüglich in nachvollziehbarer Form anzuzeigen. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferanten sämtliche Informationen und nachprüfbare Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Mangelfeststellung erforderlich sind. Kann bei einer Überprüfung durch den Lieferanten der Mangel nicht festgestellt werden, so trägt der Besteller die Kosten der Prüfung. Im Fall des Vorliegens eines Mangels ist der Lieferant berechtigt, nach seiner Wahl zunächst den zweimaligen Versuch der Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) unter Berücksichtigung der Regelungen in den nachstehenden Absätzen
    zu unternehmen.
  3. Die Verpflichtung zur Sachmängelbeseitigung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch mechanische, thermische und chemische Einwirkung oder durch Überspannung und Blitzschlag entstehen. Sie gilt nicht für Mängel, die auf fehlerhafter Bedienung und/oder Wartung durch den Besteller, auf einer unzulässigen Beanspruchung, auf ungeeigneten Betriebsmitteln, auf normaler Abnutzung oder sonstigen, von uns nicht zu vertretenden Ereignissen beruhen. Sie bezieht sich nicht auf natürliche
    Abnutzung und Teile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen.
  4. Voraussetzung für die Erhaltung der Gewährleistung ist die Durchführung der Inbetriebnahme und der regelmäßigen Wartungsarbeiten durch den Lieferant oder einen autorisierten Handwerkspartner.
  5. Ist der Besteller Verbraucher, so ist der Lieferant im Fall des Vorliegens eines Mangels berechtigt, nach seiner Wahl zunächst den zweimaligen Versuch der Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) zu unternehmen. Ab einer Entfernung von mehr als 100 km Fahrstrecke vom Lieferanten zum Besteller, hat der Besteller die darüber hinausgehenden Transport- bzw. Fahrtkosten, Wege- und Übernachtungskosten zu tragen.
  6. Für Gewährleistungsfälle, die bei Lieferungen auftreten, die nicht vom Lieferanten in Betrieb genommen wurden oder bei denen alle regelmäßigen Wartungsarbeiten nicht vom Lieferanten durchgeführt wurden, übernimmt der Lieferant nur bis zu der Höhe die Kosten, die bei Behebung des Mangels im Werk des Lieferanten entstanden wären. Transport- bzw. Fahrt-, Weg- und Übernachtungskosten sind vom Besteller zu tragen. Schäden, die ihre Ursache in einer mangelhaften
    Wartung haben können, sind in diesem Fall von der Gewährleistung ausgenommen.
  7. Ist der Besteller ein Unternehmer, ein Unternehmen oder eine Person des öffentlichen Rechts, erstattet der Lieferant bei einem Sachmangel die Kosten der nachweislich defekten Ersatzteile. Der Zeitaufwand für die Fehlersuche und Reparatur, Fahrtkosten, Rüstzeiten sowie sonstige Forderungen in Zusammenhang mit einem Gewährleistungsschaden sind vollständig mit der beim Kauf gewährten Gewährleistungspauschale abgegolten und werden nicht zusätzlich vergütet. Der Lieferant hat das Recht, erst nach der Rücksendung der Altteile über die Erstattung der Kosten zu entscheiden. Benötigt der Besteller zur Behebung eines Gewährleistungsschadens Personal des Lieferanten, sind die anfallenden Kosten vom Besteller zu tragen.
VIII. Sonstige Schadensersatzansprüche

  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
  2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
  3. Soweit dem Besteller nach diesem Art. VIII Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfristen.
IX. Rechte Dritter

Ist der Lieferant verpflichtet, den Liefergegenstand nach Vorgaben des Bestellers (Zeichnungen, Modelle, Muster, Skizzen, etc.) zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Rechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Im Falle einer Verletzung Rechte Dritter ist der Besteller verpflichtet, den Lieferanten von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.

X. Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferanten oder Bonn am Rhein. Der Lieferant ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
  2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf.
  3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Lieferant jederzeit ohne Einspruch des Bestellers diese AGB und die damit verbundenen Rechte und Pflichten auf ein anderes Unternehmen transferieren/übertragen oder abtreten darf, ohne dass dieser dagegen Einspruch oder außerordentliche Kündigungsrechte besitzt.
  4. Die Parteien sind sich darüber einig, dass jeweils die letzte Version der AGB des Lieferanten Gültigkeit hat. Diese wird im Internet unter www.Everon-Energy.de/AGB veröffentlicht.
XI. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine der Parteien darstellen würde.

Wir weisen Sie gemäß § 26 Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass wir über Sie personenbezogene Daten speichern.
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